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   BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92   

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BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92 (https://dejure.org/1993,1621)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 C 29.92 (https://dejure.org/1993,1621)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 C 29.92 (https://dejure.org/1993,1621)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 29
  • NJW 1993, 2193
  • MDR 1993, 1123
  • NVwZ 1993, 884 (Ls.)
  • DVBl 1993, 883
  • DÖV 1993, 775
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die revisiblen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwGE 84, 157 (162) [BVerwG 01.12.1989 - 8 C 17/87]) im Ergebnis zutreffend angewendet und rechtsfehlerfrei eine stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts verneint hat.
  • BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83

    Widerrufsvorbehalt im Prozeßvergleich

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Deshalb entspricht es im allgemeinen - und so auch hier - der Interessenlage der Vertragspartner, in dem Vorbehalt des Widerrufs eine aufschiebende Bedingung zu sehen (vgl. BGHZ 88, 364 (367) [BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83] = NJW 1984, 312 [BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83]; Bökelmann, Zum Prozeßvergleich mit Widerrufsvorbehalt, Festschrift für Friedrich Weber, 1975, S. 101 (104); anderer Ansicht offenbar Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 106 Rn. 7, die "Rücktritt" annehmen).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.1992 - 7 L 188/92

    Prozeßvergleich; Vergleich; Widerruf; Verwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15. April 1992 (NJW 1992, 3253) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 93.58

    Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister - Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Sie erfordern unter Umständen eine Rückabwicklung (vgl. Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG 1 C 93.58 - GewArch 1962, 68 (69)).
  • BSG, 09.09.1965 - 4 RJ 481/61

    Widerrufsvorbehalt eines Vergleiches - Festlegung der Widerrufsform - Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung des Widerrufs gegenüber dem Gericht in seinem Bezirk üblich ist, und der Umstand, daß die Parteien in dem Vergleich vorsorglich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, können dafür sprechen, daß nach der Vereinbarung ein etwaiger Widerruf an das Gericht zu richten war (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP § 794 ZPO Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. September 1965 - BSGE 24, 4 (6)).
  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 2/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Widerruf eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung des Widerrufs gegenüber dem Gericht in seinem Bezirk üblich ist, und der Umstand, daß die Parteien in dem Vergleich vorsorglich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, können dafür sprechen, daß nach der Vereinbarung ein etwaiger Widerruf an das Gericht zu richten war (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP § 794 ZPO Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. September 1965 - BSGE 24, 4 (6)).
  • BGH, 20.02.1958 - II ZR 257/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 29.92
    Die Parteien können sich - was im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist - auch stillschweigend über den Adressaten der Widerrufserklärung einigen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP Bd. 71, 454).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 275/04

    Zulässiger Adressat des Widerrufs eines Prozessvergleichs

    Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozessvergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in dem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92, 29, 30).

    Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst ebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110, 111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozessvergleich könne nur dem Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.).

    Von einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht - die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1993 - mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzliche Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW 1993, 2193, 2194 - insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt).

    Das schließt eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194).

  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03

    Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel

    Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossene Vergleich grundsätzlich eine aufschiebend bedingte Regelung beinhaltet (BAG 28. April 1998 - 9 AZR 297/96 - AP BGB § 812 Nr. 21 = EzA BGB § 812 Nr. 5; BGH 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 - BGHZ 88, 364; BVerwG 26. Januar 1993 - 1 C 29.92 - BVerwGE 92, 29).
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 214/04

    Adressat des Widerrufs eines Widerrufsvergleichs

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 29, 31 f.) im Hinblick darauf, daß die zum Abschluß des Vergleichs führenden Erklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben sind, entschieden, bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung müsse auch der Widerruf gegenüber dem Gericht erklärt werden.
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2004 - 5 W 99/04

    Zuständigkeit für Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Widerrufsvergleichen;

    Wenngleich sich der Rechtscharakter der aufschiebenden Bedingung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließt, entspricht es im Zweifel der Interessenlage der Parteien, aus dem Vergleich bindende Rechtswirkungen erst dann entstehen zu lassen, wenn der Bestand des Vergleichs nach dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist feststeht (BGHZ 88, 364, 367; BAG NJW 2004, 117; BVerwG NJW 1993, 2193; Zöller/Stöber, 24. Aufl., § 794 Rdn. 10).
  • OVG Thüringen, 20.05.1998 - 4 EO 736/95

    Gebühren; Gebühren; Vergleich; Widerruf; Widerrufsfrist; Prozeßbeendigung;

    Der in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, stellt im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar mit der Folge, daß das Prozeßrechtsverhältnis nicht bereits bei Vergleichsabschluß beendet wird, sondern die Rechtshängigkeit bis zum ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist bestehen bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 29/92 -, in BVerwGE 92, 29 - 32; ebenso: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 - IX ZR 68/83 -, in BGHZ 88, 364 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2007 - 2 B 86.07

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes; Möglichkeit

    Auch der Inhalt öffentlich-rechtlicher Vergleichsverträge ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln, die hier gemäß § 129 Satz 2 LVwG SH anwendbar sind (vgl. Urteil vom 26. Januar 1993 BVerwG 1 C 29.92 BVerwGE 92, 29 ).
  • VGH Hessen, 01.07.2009 - 5 A 576/09

    Verfahrensrecht: Vergleichswiderruf durch Widerspruchsbescheid

    Das Bundesverwaltungsgericht meint dagegen in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 (Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 29/92 - NJW 1993, 2193), dass der Widerruf eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozessvergleichs bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Vergleichsparteien immer gegenüber dem Gericht zu erklären sei.
  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04

    Widerrufsadressat bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen

    (a) Zu Unrecht setzt sich das Landgericht nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (1 C 29/92 = BVerwGE 92, 29-32) auseinander.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.1994 - 12 L 7319/91
    Hingegen erleidet der Angehörige einer Glaubensgemeinschaft dann nicht politische Verfolgung, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, dazu dienen, den öffentlichen Frieden durchzusetzen (BVerfG, aaO; Beschl, v. 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 - AuAS 1992; Beschl. v. 21.9.1992 - 2 BvR 1814/89 u.a. - Beschl. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 u.a. - Beschl. v. 2.2.1993 - BvR 1890/91 u.a. - Beschl. v. 25.5.1993 - 2 BvR 1550/92 u.a. -, DVBl. 1993, 883; Beschl. v. 20.9.1993 - 2 BvR 645/93 u.a. - Beschl. v. 17.1.1994 - 2 BvR 1426/93 u.a.; jeweils 1. Kammer des 2. Senates).
  • OLG Köln, 08.06.2005 - 13 W 28/05

    Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Widerrufsvergleich

    Auch diese Frage wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet, wie die Übersicht von Junker in jurisPK-BGB, Aktualisierungsstand 01.03.2005, Rn. 14.5 zu § 127a BGB verdeutlicht: Während das BVerwG (NJW 1993, 2193) in Abweichung von älterer Rechtsprechung des BGH und des BAG den Widerruf gegenüber dem Gericht genügen lässt, muss nach Auffassung des OLG Koblenz (OLGR 1997, 131) und des LG Berlin (Grundeigentum 2003, 255 und 2004, 963) der Widerruf (jedenfalls auch) dem Vergleichsgegner gegenüber abgegeben werden, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.
  • VG Aachen, 20.06.2008 - 6 K 1464/07
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